Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII


Der Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII ist eine familienunterstützende Leistung von „fuchs fährte“ und umfasst persönliche Hilfe für Kinder und Jugendliche, sowie Beratung und Unterstützung ihrer Eltern bzw. anderer Sorgeberechtigter auf der rechtlichen Grundlage von §§ 27 ff., § 35a, § 41 SGB VIII.

 

Die Ziele des Erziehungsbeistandes basieren auf der pädagogischen und zunächst einmal grundlegenden Zielsetzung, dass durch die gewählte Interventionsform ein positiver zugewandter Erziehungsrahmen für junge Menschen entstehen bzw. wieder aufgebaut werden soll. Jungen Menschen soll dazu verholfen werden, sich nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich zu entwickeln, sich in gesellschaftliche, sozialräumliche und familiäre Strukturen zu integrieren, sofern diese nicht zu ihrer Entwicklung konträr sind und sich ihren altersgemäßen Aufgaben und Pflichten zuzuwenden.

 

Ein Bestandteil des Erziehungsbeistandes ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten.
Die Eltern werden durch regelmäßige Termine, Beratungsgespräche und über Informationsaustausch in die Hilfe integriert.

 

Durch die vielfältigen Arbeitsschwerpunkte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesamtteams kann ein nach individueller Problemlage abgestimmtes Angebot auch in Co-Teams gestaltet werden.

 


 

Mögliche Methodenauswahl und Inhalte der Hilfe:

 

  • Anamnese und Familienclearing

  • Elternberatung und Elterntraining

  • Berufsrelevante Hilfen

  • Sport- und Freizeitpädagogik

  • Eingliederung seelisch behinderter Kinder

  • Systemische Familienarbeit

  • Schulische Hilfen

  • Erlebnispädagogik

  • Verselbständigungstraining

 

Mögliche Angebotsschwerpunkte:

 

Verknüpft mit Fachleistungsstunden besteht bei höherem Betreuungsbedarf die Möglichkeit der Kombination des Erziehungsbeistandes mit

 

  • der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII oder § 41 SGB VIII,

  • erlebnispädagogischer Krisenintervention,

  • systemischer Familienarbeit nach § 31 SGB VIII

 

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