Begleiteter Umgang

nach § 18 SGB VIII

Anbahnung, Begleitung, Anleitung

für zukünftig selbstgestaltete Umgänge

Bei der Hilfe des Begleiteten Umgangs nach § 18 SGB VIII ist die Wiederherstellung, die Anbahnung, die Durchführung und die Vorbereitung auf selbständige Weiterführung des Kontaktes zwischen Kind und Umgangsberechtigten das Ziel. Nach Kontaktabbruch durch Trennung oder nach Ereignissen, die nicht dem Wohl des Kindes Rechnung getragen haben, kann dies indiziert sein.

Hierbei gilt die grundsätzliche fachliche Haltung gegenüber den Umgangsbeteiligten, wertfrei, ressourcenorientiert und lösungsorientiert zu arbeiten und zu beraten. Den Kindern obliegt hierbei eine besondere Rolle, denn hier gilt es, stets das Wohl des Kindes im Blick zu haben.

Die Zielgruppe für diese Hilfeform sind Kinder, Eltern, sowie andere Angehörige und Umgangsberechtigte, die durch Trennung Hilfe bei der Anbahnung und Durchführung eines erneuten Kontaktes benötigen, oder wo eine Kontrolle durch Fachkräfte angezeigt ist, nachdem diese Notwendigkeit gerichtlich oder behördlich festgestellt wurde.

Der Ort der Hilfedurchführung richtet sich nach den Absprachen aller Beteiligten. D.h. die Vor- und Nachbereitung der Umgänge kann sowohl im Haushalt der Familien, im Jugendamt oder in den Räumen der fuchs fährte stattfinden. Das gleiche gilt für die Umgangssituation, die je nach Bedarfslage in den Räumen der Einrichtung stattfinden kann oder aber im öffentlichen Raum, wie in der Stadt oder beispielsweise auf Spielplätzen.

Weitere Informationen

Die methodische Grundlage für die inhaltliche Arbeit im Rahmen des Begleiteten Umganges ist neben den sozialpädagogischen Ansätzen, die systemische Familientherapie und Beratung. Diese Methoden, Arbeitshilfen und Sichtweisen auf problematische Familiensysteme sollen Umgangsbeteiligten helfen, ihre Rollen, ihre an der Situation beteiligten Emotionen und weitere beeinflussende persönliche Faktoren zu erkennen und ggf. zu verändern, damit langfristig ein offener und freier Umgang des Kindes mit einem Umgangsberechtigten möglich wird.
Die Zielgruppe für diese Hilfeform sind Kinder, Eltern, sowie andere Angehörige und Umgangsberechtigte, die durch Trennung Hilfe bei der Anbahnung und Durchführung eines erneuten Kontaktes benötigen, oder wo eine Kontrolle durch Fachkräfte angezeigt ist, nachdem diese Notwendigkeit gerichtlich oder behördlich festgestellt wurde.

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Unsere Hilfen

Sozialpädagogische Familienhilfe

nach § 31 SGB VIII
Hier haben wir die gesamte Familie im Blick:
die Bedarfe der Kinder und Unterstützung der Eltern in 
ihrer Erziehungsaufgabe, sowie besondere Familienthemen.

Erziehungs-
beistandschaft

nach § 30 SGB VIII

Hier stehen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Mittelpunkt der Hilfe: individuelle Themen und persönliche Entwicklungsaufgaben.

Soziale
Gruppenarbeit

nach § 29 SGB VIII
Soziales Lernen in der Gruppe: von anderen Lernen, Freundschaften schließen, Konflikte lösen, an eigenen Themen arbeiten.

Clearing – ambulant systemisch

nach § 27 (2) SGB VIII
Bei besonderen Herausforderungen in der Familie und in Krisen erarbeiten wir Lösungen, die für alle passen: zeitlich begrenzt und mit sozialpädagogischen und systemischen Methoden.

Jugendhilfe im Strafverfahren

nach § 10 JGG

Hilfe für Jugendliche, die im Strafverfahren 
eine Betreuungsweisung erhalten haben und 
Unterstützung bei der Bewältigung 
ihrer besonderen Herausforderungen benötigen.



Aktivierende Haushaltsanleitung

nach § 27 (2) SGB VIII

(kurz: bei uns auch AHA genannt)

eine familienunterstützende Hilfe für Haushaltsorganisation, Ernährung und Gesundheitsversorgung.

Begleiteter Umgang

nach § 18 SGB VIII
Der Umgang zu Eltern oder Elternteilen ist manchmal mit besonderen Umständen verknüpft: wir begleiten, beraten und unterstützen dabei - mit dem besonderen Blick auf das Kind.


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Begleitete Umgänge nach Kontaktpausen und Krisen


Die Hilfeform des „Begleiteten Umgangs“ ist eine zeitlich befristete Hilfe und soll in der Regel darauf vorbereiten, zukünftig Umgänge zwischen Kindern und beispielsweise einem Elternteil alleine zu gestalten. Es gibt Umstände, in denen nach einer längeren Umgangspause, nach Krisen, nach Meinungsverschiedenheiten, die Umgänge zwischen Kindern und einem Elternteil oder einem anderen Angehörigen (wir sagen manchmal auch Umgangsberechtigten) einer besonderen Aufmerksamkeit unterliegen sollten. Dies kann verschiedene Gründe haben, die in Vor- und Nachbesprechungen der Umgänge thematisiert werden können und die meist vom Jugendamt zuvor angesprochen wurden. Alle Beteiligten sind hier aufgefordert, das Wohl des Kindes im Blick zu haben und Beziehungen so zu gestalten, dass gute und verlässliche Kontakte für das Kind entstehen, damit es mit dem gewünschten Gefühl von Sicherheit mit Erwachsenen in Kontakt treten kann. Der Ort der Umgänge wird zuvor unter Beteiligung aller Betroffenen besprochen. Wir bieten an, hier unsere Räume zu nutzen. Es kann aber auch ein Spielplatz oder andere Orte vereinbart werden, die für die Beteiligten passend erscheinen.