Bei der Hilfe des Begleiteten Umgangs nach § 18 SGB VIII ist die Wiederherstellung, die Anbahnung, die Durchführung und die Vorbereitung auf selbständige Weiterführung des Kontaktes zwischen Kind und Umgangsberechtigten das Ziel. Nach Kontaktabbruch durch Trennung oder nach Ereignissen, die nicht dem Wohl des Kindes Rechnung getragen haben, kann dies indiziert sein.
Hierbei gilt die grundsätzliche fachliche Haltung gegenüber den Umgangsbeteiligten, wertfrei, ressourcenorientiert und lösungsorientiert zu arbeiten und zu beraten. Den Kindern obliegt hierbei eine besondere Rolle, denn hier gilt es, stets das Wohl des Kindes im Blick zu haben.
Die Zielgruppe für diese Hilfeform sind Kinder, Eltern, sowie andere Angehörige und Umgangsberechtigte, die durch Trennung Hilfe bei der Anbahnung und Durchführung eines erneuten Kontaktes benötigen, oder wo eine Kontrolle durch Fachkräfte angezeigt ist, nachdem diese Notwendigkeit gerichtlich oder behördlich festgestellt wurde.
Der Ort der Hilfedurchführung richtet sich nach den Absprachen aller Beteiligten. D.h. die Vor- und Nachbereitung der Umgänge kann sowohl im Haushalt der Familien, im Jugendamt oder in den Räumen der fuchs fährte stattfinden. Das gleiche gilt für die Umgangssituation, die je nach Bedarfslage in den Räumen der Einrichtung stattfinden kann oder aber im öffentlichen Raum, wie in der Stadt oder beispielsweise auf Spielplätzen.
nach § 31 SGB VIII
Hier haben wir die gesamte Familie im Blick:
die Bedarfe der Kinder und Unterstützung der Eltern in
ihrer Erziehungsaufgabe, sowie besondere Familienthemen.
nach § 30 SGB VIII
Hier stehen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Mittelpunkt der Hilfe: individuelle Themen und persönliche Entwicklungsaufgaben.
nach § 29 SGB VIII
Soziales Lernen in der Gruppe: von anderen Lernen, Freundschaften schließen, Konflikte lösen, an eigenen Themen arbeiten.
nach § 27 (2) SGB VIII
Bei besonderen Herausforderungen in der Familie und in Krisen erarbeiten wir Lösungen, die für alle passen: zeitlich begrenzt und mit sozialpädagogischen und systemischen Methoden.
nach § 10 JGG
Hilfe für Jugendliche, die im Strafverfahren
eine Betreuungsweisung erhalten haben und
Unterstützung bei der Bewältigung
ihrer besonderen Herausforderungen benötigen.
nach § 27 (2) SGB VIII
(kurz: bei uns auch AHA genannt)
eine familienunterstützende Hilfe für Haushaltsorganisation, Ernährung und Gesundheitsversorgung.
nach § 18 SGB VIII
Der Umgang zu Eltern oder Elternteilen ist manchmal mit besonderen Umständen verknüpft: wir begleiten, beraten und unterstützen dabei - mit dem besonderen Blick auf das Kind.