nach § 10 JGG
Jugendliche, zwischen 14 und 17 Jahren oder Heranwachsende, zwischen 18 und 21 Jahren, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, werden von der Jugendgerichtshilfe beraten und unterstützt. Im Rahmen dieses Prozesses wird die konkrete Arbeit an Fachkräfte weitergeleitet, die dem jungen Menschen und seiner Familie helfen sollen, die aktuelle Situation zu reflektieren, das Umfeld zu beleuchten und ggf. Lösungen zu erarbeiten, die in das Gerichtsverfahren mit einfließen können.
Somit nehmen wir als Fachkräfte mit dem offiziellen Auftrag der Betreuungsweisung auch an der Gerichtsverhandlung teil und stehen dem Gericht beratend zur Seite, damit für den straffällig gewordenen jungen Menschen eine individuell passende Lösung gefunden wird.
Grundsätzlich gilt, dass im Jugendstrafverfahren der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.
Wenn es eine polizeiliche Aufnahme der Straftat gegeben hat und Du jünger als 21 Jahre bist, wendet sich die Polizei an das Jugendamt, an die Abteilung „Jugendhilfe im Strafverfahren“. Die Fachkraft wird sich dann mit Dir / mit Ihnen in Verbindung setzen und im Gespräch herausfinden, welche Art von Unterstützung notwendig ist, um die weiteren Schritte (Verfahren, Schule, Ausbildung, Zukunft) gut gestalten zu können. In vielen Fällen fragt die Fachkraft dann bei freien Trägern, wie beispielsweise bei der fuchs fährte an, ob ein Sozialpädagoge/in Zeit hat, sich mit Dir und Deinen Themen zu befassen.
nach § 31 SGB VIII
Hier haben wir die gesamte Familie im Blick:
die Bedarfe der Kinder und Unterstützung der Eltern in
ihrer Erziehungsaufgabe, sowie besondere Familienthemen.
nach § 30 SGB VIII
Hier stehen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Mittelpunkt der Hilfe: individuelle Themen und persönliche Entwicklungsaufgaben.
nach § 29 SGB VIII
Soziales Lernen in der Gruppe: von anderen Lernen, Freundschaften schließen, Konflikte lösen, an eigenen Themen arbeiten.
nach § 27 (2) SGB VIII
Bei besonderen Herausforderungen in der Familie und in Krisen erarbeiten wir Lösungen, die für alle passen: zeitlich begrenzt und mit sozialpädagogischen und systemischen Methoden.
nach § 10 JGG
Hilfe für Jugendliche, die im Strafverfahren
eine Betreuungsweisung erhalten haben und
Unterstützung bei der Bewältigung
ihrer besonderen Herausforderungen benötigen.
nach § 27 (2) SGB VIII
(kurz: bei uns auch AHA genannt)
eine familienunterstützende Hilfe für Haushaltsorganisation, Ernährung und Gesundheitsversorgung.
nach § 18 SGB VIII
Der Umgang zu Eltern oder Elternteilen ist manchmal mit besonderen Umständen verknüpft: wir begleiten, beraten und unterstützen dabei - mit dem besonderen Blick auf das Kind.
Wenn Jugendliche oder Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren straffällig geworden sind, schaltet sich die Jugendgerichtshilfe ein. Diese wird auch Jugendhilfe im Strafverfahren genannt.
Dabei gibt es die Möglichkeit, eine so genannte Betreuungsweisung einzusetzen. Der dann zuständige Betreuer entwickelt in Reflexionsgesprächen gemeinsam mit dem Jugendlichen Ideen und Lösungsansätze, die dem Jugendlichen dabei helfen sollen, mit der aktuellen Situation umzugehen. Dabei wird gemeinsam überlegt, was der Jugendliche gut kann und was ihn interessiert und motiviert. Auch die Familie und das private Umfeld können in der gemeinsamen Arbeit eine Rolle spielen.
Ein langfristiges Ziel der Maßnahme ist es, Ideen für eine straffreie Zukunft zu entwickeln (z.B. Unterstützung bei der Erreichung eines Schulabschlusses, eines Ausbildungsplatzes, Freizeitgestaltung oder Drogenberatung, etc. ) und diese mit in das anstehende Strafverfahren einzubringen. Dabei helfen wir als Fachkräfte und sind auch im Strafverfahren dabei.